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Die Erbschaftsteuererklärung: Was Sie nach einem Erbfall wissen müssen
Wann ist eine Erbschaftsteuererklärung erforderlich?
Wenn Vermögen von Todes wegen – sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags – auf einen Erwerber übergeht, ist zu prüfen, ob eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben ist. Gerade in Regionen mit hohen Immobilienwerten – etwa in Konstanz, München, Hamburg oder anderen wirtschaftsstarken Ballungsräumen – kann die steuerliche Belastung beträchtlich ausfallen. Eine fachkundige Beratung ist daher unerlässlich. Wir beraten Mandantinnen und Mandanten dabei bundesweit.
Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt – die Dreimonatsfrist
Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht kann entfallen, wenn der Erwerb auf einer eröffneten letztwilligen Verfügung beruht und sich das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser daraus eindeutig ergibt. Das gilt jedoch nicht, wenn Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen zum Erwerb gehört. Gerade bei Immobilienerbschaften besteht die Anzeigepflicht daher regelmäßig fort. Wer die Anzeige unterlässt, riskiert steuerliche und strafrechtliche Konsequenzen.
Abgabe der Erbschaftsteuererklärung – nur auf Aufforderung
Anders als die Anzeige ist die Erbschaftsteuererklärung nicht automatisch abzugeben. Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall Beteiligten die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer vom Finanzamt zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen. Eine Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung besteht daher nur, wenn das Finanzamt hierzu auffordert. Erfolgt keine Aufforderung – etwa weil der Erwerb unterhalb der Freibeträge liegt –, muss auch keine Erklärung eingereicht werden. Die Anzeigepflicht bleibt hiervon unberührt und ist unabhängig davon zu erfüllen.
Persönliche Freibeträge
Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer entsteht, hängt maßgeblich vom persönlichen Freibetrag ab, der sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser richtet. Die Freibeträge im Überblick:
- Ehegatte / eingetragener Lebenspartner: 500.000 €
- Kinder (und Kinder verstorbener Kinder): 400.000 €
- Enkelkinder: 200.000 €
- Übrige Personen der Steuerklasse I (z.B. Eltern beim Erwerb von Todes wegen): 100.000 €
- Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister, Schwiegereltern): 20.000 €
- Alle übrigen Erwerber (Steuerklasse III, z.B. unverheiratete Lebensgefährte): 20.000 €
Wichtige Steuerbefreiungen
Neben den Freibeträgen sieht das Erbschaftsteuerrecht eine Reihe von Steuerbefreiungen vor, die die Steuerlast erheblich mindern oder sogar vollständig entfallen lassen können. Besonders praxisrelevant sind:
- Die Steuerbefreiung für das sogenannte Familienheim: Erbt der Ehegatte oder ein Kind die selbstgenutzte Immobilie des Erblassers und nutzt diese weiterhin zu eigenen Wohnzwecken, kann der Erwerb unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei bleiben.
- Die Verschonung von Betriebsvermögen: Wird ein Unternehmen oder eine Beteiligung an einer Gesellschaft vererbt, kommen unter bestimmten Voraussetzungen weitreichende Steuerbefreiungen in Betracht.
- Der fiktive Zugewinnausgleich: Dem überlebenden Ehegatten steht ein zusätzlicher steuerlicher Ausgleichsbetrag zu, der den steuerpflichtigen Erwerb mindert.
Ohne fachkundige Beratung bleiben diese Vergünstigungen häufig ungenutzt.
Immobilien im Nachlass – besondere Anforderungen
Sobald Grundvermögen – etwa ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück – Teil des Nachlasses ist, muss neben der Erbschaftsteuererklärung eine gesonderte Feststellungserklärung (sog. Bedarfswertermittlung) abgegeben werden. Für jedes vererbte Grundstück ist eine eigene Erklärung erforderlich.
Für die erbschaftsteuerliche Bewertung bebauter Grundstücke sieht das Bewertungsgesetz verschiedene Verfahren vor, deren Anwendung sich nach der jeweiligen Grundstücksart richtet. Dies sind insbesondere:
- Vergleichswertverfahren – u.a. für Wohnungseigentum und Ein-/Zweifamilienhäuser
- Ertragswertverfahren – insbesondere für Mietwohngrundstücke und Geschäftsgrundstücke
- Sachwertverfahren – u.a. für Grundstücke, bei denen kein Vergleichswert vorliegt
Die Anwendung des richtigen Verfahrens und die korrekte Bewertung haben unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Erbschaftsteuer. Eine fundierte steuerliche Wertermittlung ist daher von zentraler Bedeutung.
Welches Finanzamt ist zuständig?
Für die Feststellung inländischer Grundbesitzwerte ist das sogenannte Lagefinanzamt zuständig – also das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Das Lagefinanzamt und das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt sind regelmäßig nicht identisch. Für ein in Konstanz gelegenes Nachlassgrundstück ist daher beispielsweise das Finanzamt Konstanz als Feststellungsfinanzamt zuständig, während das Finanzamt Villingen-Schwenningen als Erbschaftsteuerfinanzamt fungiert. Erben müssen sich daher häufig mit mehreren Finanzämtern gleichzeitig auseinandersetzen.
Steuerliche Risiken ohne fachliche Beratung
Die Gefahr, durch Unkenntnis steuerliche Vergünstigungen und Freibeträge zu übersehen und eine zu hohe Erbschaftsteuer auszulösen, ist erheblich. Steuerbefreiungen bleiben ohne kompetente Beratung häufig ungenutzt.
So unterstützen wir Sie
Wir beraten schwerpunktmäßig im Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht und veröffentlichen regelmäßig in diesem Bereich.
Unsere Kanzlei URICHER Rechtsanwälte unterstützt Sie bundesweit:
- Prüfung der Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt
- Erstellung der Erbschaftsteuererklärung
- Prüfung steuerlicher Befreiungen und Vergünstigungen
- Steuerliche Bewertung des Grundbesitzes und Erstellung der Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts
- Kommunikation mit dem Finanzamt – wir übernehmen den gesamten Schriftverkehr
- Prüfung der ergangenen Bescheide und Einspruchsmöglichkeiten
Gut zu wissen: Die Kosten für die fachkundige Erstellung der Erbschaftsteuererklärung sind in der Regel als Nachlassverbindlichkeit steuerlich abzugsfähig und mindern so die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer.
Sprechen Sie uns an – wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.