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24. September 2026

Die Schenkungsteuererklärung: Was es zu beachten gilt

Jonas Uricher, LL.M.

Wann ist eine Schenkungsteuererklärung erforderlich?

Wenn Vermögen durch eine Schenkung auf einen Beschenkten übergeht, sei es eine Geldschenkung, die Übertragung einer Immobilie oder die Zuwendung von Unternehmensanteilen, ist zu prüfen, ob eine Schenkungsteuererklärung abzugeben ist. Gerade in Regionen mit hohen Immobilienwerten, etwa in Konstanz, München, Hamburg oder anderen wirtschaftsstarken Ballungsräumen, kann die steuerliche Belastung beträchtlich ausfallen. Eine fachkundige Beratung ist daher unerlässlich. Wir beraten Mandantinnen und Mandanten dabei bundesweit.

Vorausschauende Vermögensnachfolgeplanung

Anders als im Erbfall, in dem die Bewertung erst nach dem Tod des Erblassers erfolgt und Gestaltungsmöglichkeiten dann weitgehend erschöpft sind, bietet die lebzeitige Schenkung die Möglichkeit, eine steuerliche Bewertung bereits im Vorfeld durchzuführen. Das ist ein entscheidender Vorteil: Erst wenn der steuerliche Wert der zu übertragenden Vermögensgegenstände, insbesondere von Immobilien und Betriebsvermögen, abgeschätzt werden kann, kann ein fundiertes Nachfolgekonzept erarbeitet werden. Auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob und in welcher Höhe Freibeträge ausreichen, welche Steuerbefreiungen genutzt werden können und ob eine Übertragung gegebenenfalls in mehreren Schritten sinnvoll ist.

Steueroptimierung sollte dabei nie der alleinige Motivator einer Nachfolgegestaltung sein. Im Mittelpunkt steht neben einer rechtssicheren Gestaltung vor allem die Absicherung der Übergeber, etwa durch Vorbehalt von Nutzungsrechten oder Rückfallklauseln, sowie die Wahrung des Familienfriedens. Ein Nachfolgekonzept, das steuerlich optimal ist, aber die familiären Verhältnisse belastet oder die wirtschaftliche Absicherung der Übergeber vernachlässigt, wird in der Praxis selten gelingen. Wir arbeiten hierzu gemeinsam mit Ihnen ein maßgeschneidertes Nachfolgekonzept aus.

Persönliche Freibeträge

Ob und in welcher Höhe Schenkungsteuer entsteht, hängt maßgeblich vom persönlichen Freibetrag ab, der sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker richtet. Die Freibeträge im Überblick:

  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder und Kinder verstorbener Kinder: 400.000 €
  • Enkelkinder: 200.000 €
  • Personen der Steuerklasse II, zum Beispiel Geschwister oder Schwiegereltern: 20.000 €
  • Alle übrigen Erwerber der Steuerklasse III, zum Beispiel unverheiratete Lebensgefährten: 20.000 €

Ein entscheidender Vorteil gegenüber dem Erbfall: Die persönlichen Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Werden mehrere Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren getätigt, werden diese zusammengerechnet. Durch eine frühzeitige und zeitlich gestaffelte Planung können die Freibeträge daher mehrfach ausgeschöpft werden. Das ist eines der wesentlichen Gestaltungsinstrumente der vorweggenommenen Erbfolge.

Wichtige Steuerbefreiungen

Neben den Freibeträgen sieht das Schenkungsteuerrecht eine Reihe von Steuerbefreiungen vor, die die Steuerlast erheblich mindern oder sogar vollständig entfallen lassen können. Besonders praxisrelevant sind:

  • Steuerbefreiung für das Familienheim unter Ehegatten: Überträgt ein Ehegatte dem anderen zu Lebzeiten das selbstgenutzte Familienheim, ist diese Zuwendung vollständig steuerfrei, und zwar ohne Wertbegrenzung und ohne Haltefrist. Dies unterscheidet die Schenkung unter Lebenden deutlich vom Erbfall, bei dem eine zehnjährige Selbstnutzungspflicht besteht.
  • Verschonung von Betriebsvermögen: Wird ein Unternehmen oder eine Beteiligung an einer Gesellschaft übertragen, kommen unter bestimmten Voraussetzungen weitreichende Steuerbefreiungen in Betracht.
  • Verminderter Wertansatz für vermietete Wohnimmobilien: Für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke sieht das Gesetz einen verminderten Wertansatz vor, sodass nur 90 % des Grundstückswerts der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt: Die Dreimonatsfrist

Jede der Schenkungsteuer unterliegende Zuwendung ist vom Beschenkten innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung dem zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt schriftlich anzuzeigen. Bei einer Schenkung unter Lebenden trifft die Anzeigepflicht zusätzlich auch den Schenker. In der Praxis wird diese doppelte Anzeigepflicht häufig übersehen, insbesondere bei Geldschenkungen innerhalb der Familie.

Die Anzeigepflicht kann entfallen, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde, etwa bei der Schenkung einer Immobilie. Der Grund: Der Notar ist seinerseits gesetzlich zur Anzeige gegenüber dem Finanzamt verpflichtet, sodass die Finanzverwaltung auf anderem Wege Kenntnis erlangt. In allen übrigen Fällen, insbesondere bei Geldschenkungen, ist die Anzeigepflicht sorgfältig zu beachten. Wer die Anzeige unterlässt, riskiert steuerliche und strafrechtliche Konsequenzen.

Abgabe der Schenkungsteuererklärung: Nur auf Aufforderung

Anders als die Anzeige ist die Schenkungsteuererklärung nicht automatisch abzugeben. Das Finanzamt kann von jedem an einer Schenkung Beteiligten die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen. Eine Pflicht zur Abgabe der Schenkungsteuererklärung besteht daher nur, wenn das Finanzamt hierzu auffordert. Erfolgt keine Aufforderung, etwa weil der Erwerb unterhalb der Freibeträge liegt, muss auch keine Erklärung eingereicht werden. Die Anzeigepflicht bleibt hiervon unberührt und ist unabhängig davon zu erfüllen.

Immobilien bei Schenkung: Besondere Anforderungen

Sobald Grundvermögen, etwa ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück, Gegenstand einer Schenkung ist, muss neben der Schenkungsteuererklärung eine gesonderte Feststellungserklärung, die sogenannte Bedarfswertermittlung, abgegeben werden. Für jedes verschenkte Grundstück ist eine eigene Erklärung erforderlich.

Welches Bewertungsverfahren gilt?

Für die schenkungsteuerliche Bewertung bebauter Grundstücke sieht das Bewertungsgesetz verschiedene Verfahren vor, deren Anwendung sich nach der jeweiligen Grundstücksart richtet. Dies sind insbesondere:

  • Vergleichswertverfahren, unter anderem für Wohnungseigentum und Ein- oder Zweifamilienhäuser
  • Ertragswertverfahren, insbesondere für Mietwohngrundstücke und Geschäftsgrundstücke
  • Sachwertverfahren, unter anderem für Grundstücke, bei denen kein Vergleichswert vorliegt

Die Anwendung des richtigen Verfahrens und die korrekte Bewertung haben unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Schenkungsteuer. Eine fundierte steuerliche Wertermittlung ist daher von zentraler Bedeutung.

So unterstützen wir Sie

Wir beraten schwerpunktmäßig im Schenkungsteuer- und Bewertungsrecht und veröffentlichen regelmäßig in diesem Bereich.

Unsere Kanzlei URICHER Rechtsanwälte unterstützt Sie bundesweit:

  • Prüfung der Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt
  • Erstellung der Schenkungsteuererklärung
  • Steuerliche Bewertung im Vorfeld als Grundlage für die Nachfolgeplanung
  • Steueroptimierte und rechtssichere Gestaltung von Schenkungen und Nachfolgeregelungen
  • Kommunikation mit dem Finanzamt - wir übernehmen den gesamten Schriftverkehr
  • Prüfung der ergangenen Bescheide und Einspruchsmöglichkeiten

Sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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