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03. Februar 2025

Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils

Jonas Uricher

In der aktuellen Ausgabe (Heft 02|2025) der Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis (ErbR) hat Herr Rechtsanwalt Jonas Uricher die Entscheidung des II. Senat des BFH v. 31.7.2024 – II R 13/22 zum Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils kommentiert. Die Anmerkungen von Herrn Rechtsanwalt Jonas Uricher finden Sie im Anschluss an das abgedruckte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

In dem der Entscheidung des BFH zugrunde liegenden Fall hatte ein Sohn gegenüber seinem eigenen Vater durch notariellen Erbverzichtsvertrag auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet.

Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht (Erbverzicht) stellt für die erbrechtliche Planungssicherheit des Erblassers ein beliebtes Gestaltungsinstrument dar. Der Verzichtende scheidet dadurch bereits zu Lebzeiten des Erblassers aus der gesetzlichen Erbfolge nach dem Erblasser aus. Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten, da sich hierdurch die Pflichtteilsrechte der weiteren gesetzlichen Erben erhöhen. Daher ist der Erbverzicht als Gestaltungsmittel im Rahmen der Vermögensnachfolge fast nie zu empfehlen. Wichtig zu wissen ist zudem, dass der Erblasser weiterhin den Verzichtenden durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) zu seinem (gewillkürten) Erben einsetzen kann.

Neben dem Erbverzicht regelt das BGB auch noch den Pflichtteilsverzicht. Dieser ermöglicht es, dem Erblasser seine vollständige Testierfreiheit zu erhalten. Pflichtteilsverzichte sind oft sinnvoll, wenn z.B. der zukünftige Erblasser bereits zu Lebzeiten Vermögen, wie z.B. Unternehmensbeteiligungen oder Grundbesitz, übertragen möchte.

Als der Erblasser in der des BFH zugrunde liegenden Entscheidung verstarb, wurde dieser durch seinen Enkel als gesetzlicher Erbe beerbt.

Der Enkel beantragte beim Erbschaftsteuerfinanzamt, dass ihm ein erbschaftsteuerlicher Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG iVm § 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 2 ErbStG zu gewähren ist, da er sich als Kind eines vorverstorbenen Kindes ansah.

Zivilrechtlich bewirkt der Erbverzicht, dass der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird, so als lebe er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr.

Der BFH lehnte es in seiner Entscheidung aber ab, den durch einen Erbverzicht zur Erbfolge gelangenden Enkel des Erblassers den gleichen Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR zu gewähren wie dem verzichtenden Kind. Der BFH begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass hier das Kind (Vater des Enkels) noch lebe und dieses finanziell ausstatten könne.

Link zum Beitrag (€):
https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Ferbr%2F2025%2Fcont%2Ferbr.2025.165.2.htm&anchor=Y-300-Z-ERBR-B-2025-S-165-N-2

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen rund um das Thema Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht zur Verfügung.

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