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Mit dem Ausschlagen des Erbes Steuer sparen
In einem Beitrag der Frankfurter Allgemeine Zeitung (F.A.Z.) mit Datum vom 22. Juni 2024 wurde Herr Rechtsanwalt Elmar Uricher zum Themenkomplex „Ausschlagung der Erbschaft“ interviewt.
Mit dem Tod des Erblassers fällt dem Erben die Erbschaft von selbst an. Eine Kenntnis des Anfalls der Erbschaft oder eine Einwilligung des Erben ist nicht erforderlich. Das Gesetz gewährt dem Erben daher die Möglichkeit, innerhalb von einer Frist von 6 Wochen auszuschlagen. Soweit der Erblasser beim Erbfall seinen Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Ausschlagungsfrist im Ausland aufgehalten hat, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate. Eine Ausschlagung ist beispielweise dann geboten, wenn der Nachlass überschuldet ist.
Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Durch Annahme der Erbschaft kann der Erbe diese Frist verkürzen. Hier ist äußerste Vorsicht geboten.
Nicht immer ist eine Ausschlagung davon getrieben, sich einem überschuldeten Nachlass zu entziehen. Oftmals erfolgt eine Ausschlagung um eine andere Person oder andere Personen in die Erbenstellung zu bringen (sog. lenkende Ausschlagung). Hintergrund sind oftmals erbschaftsteuerliche Überlegungen. Macht der Erwerber von seinem Ausschlagungsrecht rechtzeitig Gebrauch, gilt der Erwerb durch Erbanfall als nicht erfolgt. Auch die entstandene Erbschaftsteuer entfällt dann mit Wirkung für die Vergangenheit. Der dann zum Zuge kommende Ersatzerbe wird dann erbschaftsteuerpflichtig. Es gilt seine Steuerklasse und auch seine Freibeträge im Verhältnis zum Erblasser. Ist sie günstiger als beim Ausschlagenden, so führt Ausschlagung zu einer Verminderung der Steuerlast. Eine weitere Verminderung bzw. Vermeidung der Erbschaftssteuerlast kann dadurch eintreten, wenn mehrere Ersatzerben an die Stelle des Ausschlagenden treten.
Bei einer lenkenden Ausschlagung sollte vorab eine umfassende Prüfung der rechtlichen Folgen erfolgen, um unerwünschte Folgen durch die Ausschlagung zu verhindern.
Weitere Hinweise zum Thema Ausschlagung einer Erbschaft finden Sie in dem FAZ-Artikel.